Unsere Satzung

Global Girl Media Germany 

Präambel:

„Sei die Heldin deines Lebens, nicht das Opfer“. (Nora Ephron)

 

Um diesem Motto gerecht zu werden, bekämpft Global Girl Media Germany Rassismus und Sexismus, indem es junge Frauen und Mädchen hinter und vor die Kamera und in den Mittelpunkt der Geschichte stellt.

 

Du kannst nicht sein, was Du nicht sehen kannst. Unsere Medien erzählen uns viel darüber , wer wir sind und welche Geschichten wir über uns selbst glauben. Dennoch wird ein weiblicher Gesichtspunkt im Vergleich zu einem männlichen Gesichtspunkt zu wenig beachtet und veröffentlicht.

 

Benachteiligte junge Frauen und Mädchen brauchen heute mehr denn je einen Platz, um Erzählungen zu ändern.

 

Wir verändern die Welt, damit sie die Welt verändern können.

 

„Gib niemals auf, für das zu kämpfen, was du tun willst. Mit etwas, wo Leidenschaft und Inspiration ist, kann man nicht falsch liegen“. (Ella Fitzgerald)

 

Benachteiligten jungen Frauen und Mädchen gilt es, wieder Lebensfreude und Inspiration für ihr weiteres Leben zu geben, um ihre eigene Geschichte zu erzählen. Aber auch Möglichkeiten aufzuweisen, einen festen Stand in ihrem selbstbestimmten Leben zu erreichen. Gleich welcher Herkunft oder Kultur sie auch angehören.

 

Global Girl Media Germany befähigt junge Frauen und Mädchen, ihre oft übersehenen Perspektiven auf die globale Medienbühne zu bringen. Durch die Erhöhung der Lautstärke von Mädchenstimmen auf der ganzen Welt fördert GGM Germany die Meinungsfreiheit und Selbstbestimmung. Wir tun dies und bauen gleichzeitig Selbstwertgefühl, Selbstvertrauen und Führungsqualitäten für das 21. Jahrhundert auf.

 

Global Girl Media hat ein Netzwerk in der ganzen Welt, Los Angeles, Chicago, Südafrika, Kosovo, Griechenland und Großbritannien. Durch das weltweite Netzwerk, erhalten junge Frauen und Mädchen Zugang zu Mentoren, Lehrern, Ausbildern, Arbeitgebern, die ihnen die Möglichkeit geben, in ihrem späteren Leben selbstbestimmt und erfolgreich zu sein. Sie erlernen das Sprechen in der Öffentlichkeit, gehen Risiken ein, träumen größer, zeigen angemessenes Verhalten am Arbeitsplatz und arbeiten im Team.

 

§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Global Girl Media Germany. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerte.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

  1. Der Verein mit Sitz in Schwerte verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von jungen Frauen und Mädchen, gleich welcher Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung oder Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Einführen in die Medien- und Berufswelt, das Erlernen, großartige Inhalte zu produzieren durch Fotografie, Videografie, Schreib- und Bearbeitungsfähigkeiten. Auch der Umgang mit den sozialen Medien und Grundkenntnisse in der englischen Sprache sollen vermittelt werden. Durch die Begleitung von jungen Frauen und Mädchen soll deren Eigenverantwortlichkeit gefördert werden. Die von den Global Girls erstellten digitalen Inhalte und Fotografien werden weltweit auf mehreren Plattformen, Funk und Fernsehen verbreitet, was zu Diskussionen und gesellschaftlichen Veränderungen führt. Zusätzlich zu vierwöchigen Schulungen gibt es Workshops und Seminare. Global Girls werden in Praktika, Ausbildung, Studium oder Jobs vermittelt. Sie bekommen die Möglichkeit mit Fotografen, Journalisten und Filmemachern zu arbeiten. Auch organisieren wir deutsche aber auch internationale Treffen der Global Girls. Der Verein arbeitet auf der Mikroebene und engagiert sich intensiv für Menschen mit geringem Einkommen, Migrationshintergrund und sozial Schwächeren, allerdings auch besonders Begabte.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, fällt das Vermögen des Vereins an das Frauenforum im Kreis Unna e.V., Hansastraße 38 in 59425 Unna. Es darf unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft steht auch juristischen Personen offen. Juristische Personen benennen einen Vertreter, der die juristische Person gegenüber dem Verein vertritt.
  2. Es besteht die Möglichkeit, den Verein rein ideell und finanziell in einer Fördermitgliedschaft ohne weitere Verpflichtungen und ohne Stimmrecht zu unterstützen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichen Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung bestätigt.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Abgelehnten Mitgliedern steht die Anrufung der Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
  5. Fördermitgliedschaften sind ab dem 16. Lebensjahr möglich.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins beendet.
  2. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  3. Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es den in § 2 der Satzung festgelegten Vereinszwecken in schwerwiegender Weise entgegenhandelt und sonst den Interessen des Vereins 

schadet. Ein Ausschlussgrund liegt auch vor, wenn der Vorstand keine Möglichkeit hat, das Mitglied oder dessen handelnde Personen persönlich, telefonisch, oder auf elektronischem Wege dauerhaft zu erreichen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Soll ein Mitglied des Vorstands ausgeschlossen werden, so entscheidet die Mitgliederversammlung. Der beabsichtigte Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zuvor schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  1. Im Fall der Auflösung des Vereins erlischt die Mitgliedschaft mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflösung.

 

§ 5 Vereinsbeitrag

 

Vereinsbeitrag: Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern, darunter

  • der Vorsitzende/die Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende
  • der Kassierer/die Kassiererin
  • der Pressebeauftragte/die Pressebeauftragte

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  2. Wenn es der Umfang der laufenden Geschäfte erfordert, kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer einsetzen. Der Vorstand entscheidet über Aufgabenumfang, Vertretungsberechtigung und Entlohnung der Geschäftsführer.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins,

die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand ausgeführt.

  1. Der 1. Vorsitzende oder stellvertretend der 2. Vorsitzende sind

alleinig zeichnungsberechtigt für alle Belange des Vereins.

 

§ 8 Mitgliederversammlungen

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand auch dann einzuberufen, wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
  • die Bestellung des Vorstands,
  • Satzungsänderungen,
  • Den Bericht, die Abrechnung, deren ordnungsgemäße Rechnungslegung durch den Kassenprüfer bescheinigt worden ist, und die Entlastung des Vorstands,
  • Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden,
  • Die Auflösung des Vereins.

 

§ 9 Mitgliederversammlungen

 

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auch schriftlich abgehalten werden, wenn keiner widerspricht.
  3. Unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen kann die Versammlung einberufen werden.

 

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Bei Wahlen ist offen durch Handzeichen abzustimmen.
  3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden werden.
  5. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen, wobei ein ordentliches Mitglied durch Vollmacht nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten darf.

 

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

 

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§10) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 12 Mediationsklausel

 

  1. In allen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, wird ein Mediationsverfahren durchgeführt.
  2. Ausgenommen von der Mediation sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einer Mediation nicht zugewiesen werden können.

 

Ergänzung Satzung

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

5. Zweck des Vereins (einschließlich zu (2) ) ist die Förderung von Bildung und Fertigkeiten in Fotografie, Videografie und Kommunikationsfähigkeiten. Gefördert werden minderbemittelte aber auch besonders begabte Mädchen und junge Frauen im Alter von 16 – 25 Jahren.

 

6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von verschiedenen Schulungen und Workshops in Fotografie, Videografie und Kommunikationsfähigkeiten. Wir fördern das Selbstbewusstsein der jungen Frauen und stärken ihr Selbstwertgefühl, sie können sich so, viel Wissen aneignen, so dass sie eine gute Zukunftsperspektive haben. Zusätzlich werden Räume angemietet, die als Lehrstätte, Büro, Studio, Begegnungsstätte und als News Office dienen, wo sich die jungen Frauen treffen, lernen und austauschen können (dort finden auch die Schulungen statt), und das auch mit den Global Girls auf der ganzen Welt. Es werden allerdings auch Workshops bei anderen gemeinnützigen Organisationen durchgeführt. Der Verein organisiert Schulungsausflüge in Medienhäuser, Foto-/Filmstudios, Kunstschulen, Events und Festivals, dadurch erlangen die jungen Frauen einen Einblick in eventuell zukünftige Ausbildungs- oder Arbeitsbereiche. GGM Germany e.V. stellt eine Vermittlungshilfe bei Praktikum, Ausbildung und Job. Außerdem wird ein reger Kulturaustausch mit den anderen News Offices auf der ganzen Welt gefördert.

 

7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

9. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

Ergänzung Satzung

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

10. Der Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Jugendhilfe lt. §52 Abs.2 Nr. 4 AO, siehe § 2 Nr. 5. und 6. Satzung GGM Germany
  • die Förderung von Kunst und Kultur lt. §52 Abs.2 Nr. 5 AO, siehe § 2 Nr. 2., 5. und 6. Satzung GGM Germany
  • die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung lt. §52 Abs.2 Nr. 7 AO, siehe §2 Nr. 2., 5. Und 6. Satzung GGM Germany
  • Förderung der Hilfe… Flüchtlinge,etc. lt. §52 Abs. 2 Nr. 10 AO, siehe § 2 Nr. 2 Satzung GGM Germany
  • Förderung internationaler Gesinnung … lt. §52 Abs.2 Nr. 13 AO, siehe §2 Nr. 2. Und 6. Satzung GGM Germany

 

 

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